Für ein sicheres Arbeiten auf hochgelegenen Arbeitsplätzen bis 22,5° Neigung oder Arbeitsplätzen über Wasser und anderen Flüssigkeiten ist laut Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A 2.1 bei Flüssigkeiten unabhängig von der Absturzhöhe, bei freiliegenden Treppenläufen, -absätzen und Wandöffnungen, sowie an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2 m Absturzhöhe entsprechende Maßnahmen gegen Absturz zu schaffen. Diese Absturzsicherungen sind vorrangig zu schaffen und können nur bei nicht möglichem Einsatz durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) ersetzt werden. Weiter ist zu beachten, dass nach 8.2 die Umwehrungen so dicht wie möglich anzubringen sind. Davon darf abgewichen werden, wenn ein anderer tragfähiger und ausreichend bemessener Arbeitsplatz mit entsprechender Umwehrung höchstens 30 cm von dem Arbeitsplatz oder Verkehrsweg entfernt liegt. Die Auffangfläche muss mindestens (ab Absturzkante) 90 cm breit sein und darf maximal 2 m unterhalb der Absturzkante liegen.
Die in der DGUV Vorschrift 36 §12 4. und 5. verlieren damit ihre Gültigkeit.